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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 02.08.1993 - 13 W 12/93   

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https://dejure.org/1993,10143
OLG Karlsruhe, 02.08.1993 - 13 W 12/93 (https://dejure.org/1993,10143)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.08.1993 - 13 W 12/93 (https://dejure.org/1993,10143)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02. August 1993 - 13 W 12/93 (https://dejure.org/1993,10143)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 95
  • Rpfleger 1994, 118
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 31.05.1990 - 11 W 932/90

    Drittschuldnerprozeß; Absetzen der Kosten; Zwangsvollstreckungskosten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.08.1993 - 13 W 12/93
    Die Gegenmeinung (so insbesondere OLG München Jur. Büro 1990, 1355 = MDR 1990, 931= RPfl. 1990, 528; weitere Nachweise für die Gegenmeinung Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO; Zöller/Stöber aaO; Münch. Komm. ZPO /Karsten Schmidt aaO), der sich auch das Landgericht Freiburg im Nichtabhilfebeschluß vom 05.02.1993 angeschlossen hat, verneint die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten nach § 788 Abs. 1 ZPO mit der Begründung, jeder Gläubiger trage grundsätzlich das Prozeß- und Beitreibungsrisiko; dieser Grundsatz würde nach der bisher herrschenden Meinung in das Gegenteil verkehrt; nach der bisherigen Auffassung würde der Gläubiger einen überragenden Vorteil gegenüber dem Schuldner erhalten.
  • LG Traunstein, 03.03.2005 - 4 T 117/05

    Pfändung von Gehaltsansprüchen im Wege der Zwangsvollstreckung; Festsetzung von

    Der wohl überwiegende Teil der Rechtsprechung und das übereinstimmende Schrifttum ist jedoch der Auffassung, dass auch die durch einen Drittschuldnerprozess ausgelösten Kosten grundsätzlich als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO festgesetzt werden können (OLG Karlsruhe MDR 1994, 95 [OLG Karlsruhe 02.08.1993 - 13 W 12/93] ; OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 1014; KG MDR 1989, 745; OLG Köln RPfleger 1974, 164; Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 788 Rn. 13; Mü-Ko/Karsten Schmidt, ZPO, 2. Aufl., § 788 Rn. 13; Baumbach /Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 788 Rn. 22).

    Das Bestehen etwaiger materiell-rechtlicher Ansprüche ersetzt die Anwendung des § 788 Abs. 1 ZPO nicht (vgl. OLG Karlsruhe MDR 1994, 95 [OLG Karlsruhe 02.08.1993 - 13 W 12/93] ).

  • OLG Köln, 03.03.1998 - 25 WF 35/98
    Im übrigen läßt sich feststellen, daß die wohl herrschende Meinung im Grundsatz die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Drittschuldnerprozesses gegenüber dem Vollstreckungsschuldner bjaht (vgl. OLG Köln Rpfl 1974, 164; OLG Stuttgart JurBüro 1986, 403; OLG Koblenz Rpfl 1987, 385; KG MDR 1989, 745 unter Aufgabe seiner früheren, gegenteiligen Rechtsprechung; OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 1014; OLG Karlsruhe JurBüro 1994, 614; LG Mannheim MDR 1989, 746; LG Oldenburg Rpfl 1991, 218; LG Rottweil Rpfl 1990, 265).
  • LG Leipzig, 21.01.2003 - 12 T 8009/02

    Erstattungsfähigkeit der einem Gläubiger im Rechtsstreit mit dem Drittschuldner

    Das Beschwerdegericht schließt sich der überwiegend vertretenen Ansicht an (Düsseldorf JurBüro 90, 1014; LG Köln, JurBüro 2000, 663 , OLG Karlsruhe, RPfleger 1994, 118; OLG Koblenz, JurBüro 1991, 602).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 06.08.1993 - 8 W 363/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,14847
OLG Stuttgart, 06.08.1993 - 8 W 363/92 (https://dejure.org/1993,14847)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.08.1993 - 8 W 363/92 (https://dejure.org/1993,14847)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06. August 1993 - 8 W 363/92 (https://dejure.org/1993,14847)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1994, 118
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 10.10.2003 - IXa ZB 204/03

    Erstattung von Vollstreckungskosten bei Abschluß eines Vergleichs

    Allerdings könnten diese nur in der Höhe festgesetzt werden, in der sie entstanden wären, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung von vorneherein auf den nach dem Vergleich endgültig zu bezahlenden Betrag beschränkt hätte (vgl. OLG München NJW-RR 1999, 798; OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 552; OLG Stuttgart Rpfleger 1994, 118; OLG Hamburg JurBüro 1991, 1132; Münzberg in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 788 Rn. 48; Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 788 Rn. 14).

    Diese Vorschrift stellt nämlich auf die Vollstreckbarkeit des zugrunde liegenden Anspruchs und nicht auf die Kontinuität des Vollstreckungstitels ab (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 552, 553; OLG Stuttgart Rpfleger 1994, 118; Münzberg in Stein/Jonas, aaO § 788 Rn. 48).

    Gemäß § 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO können die Kosten der Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid in Höhe des Vergleichsbetrages vom Vollstreckungsgericht festgesetzt werden, obwohl der Vollstreckungsbescheid durch den Prozeßvergleich aufgehoben wurde (vgl. OLG Stuttgart Rpfleger 1994, 118).

  • BGH, 24.02.2010 - XII ZB 147/05

    Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung: Ersetzung eines vollstreckbaren

    Entscheidend ist daher, ob und inwieweit der dem ursprünglichen Titel zugrunde liegende Anspruch in dem Prozessvergleich zwar nicht formal, aber der Sache nach bestätigt worden ist, der Gläubiger die Zwangsvollstreckung also im Ergebnis zu Recht betrieben hat (BGH Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 204/03 - NJW-RR 2004, 503, 504; OLG Stuttgart, RPfleger 1994, 118; OLG Hamburg JurBüro 1991, 1132; OLG Zweibrücken MDR 1989, 362).

    Zwar fußt die Ansicht, dass ein Gläubiger auch nach Ersetzung eines vollstreckbaren Titels durch einen Prozessvergleich die Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem ursprünglichen Titel in der Höhe verlangen kann, in der diese angefallen wären, wenn die Vollstreckung von vornherein auf den Vergleichsbetrag beschränkt worden wäre, maßgeblich auf der Vorschrift des § 788 Abs. 3 ZPO (§ 788 Abs. 2 ZPO a.F.; vgl. OLG Stuttgart, RPfleger 1994, 118).

  • OLG München, 27.11.1998 - 11 W 2957/98

    Festsetzung der bei Vollstreckung eines nicht rechtskräftigen Urteils

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  • OLG Oldenburg, 20.06.1995 - 2 W 63/95

    Erstattungsfähigkeit erstinstanzlicher Vollstreckungskosten bei

    Zum Teil wird vertreten, der Kläger könne die Kosten erstattet verlangen, die bei einer Vollstreckung in Höhe des Vergleichsbetrags entstanden wären (OLG Stuttgart RPfl 1994, 118; OLG Hamburg JurBüro 1991, 1132; OLG Hamburg JurBüro 1981, 1397, 1398) oder die der Quote des Vergleichsbetrags zu dem Betrag aus dem erstinstanzlichen Urteil entsprechen (OLG Bremen MDR 1987; 1854 OLG Schleswig JurBüro 1987, 1814).
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